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Pflegefreistellung und Betreuungsfreistellung
Während der Pflegefreistellung hat man Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Nach Antritt des Arbeitsverhältnisses hat man laut Urlaubsgesetz Anspruch auf Pflegefreistellung
- wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalts lebenden erkrankten nahen Angehörigen (Ehegatte, Personen die mit dem Arbeitnehmer in gerader Linie verwandt sind, also Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder,…); Wahl- und Pflegekinder; Lebensgefährte) oder
- wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) infolge Ausfalls einer Person, die das Kind ständig betreut hat = Betreuungsfreistellung (z.B. Sperre des Kindergartens, Unfall der Tagesmutter)
auf eine Woche bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres.
Ein Anspruch auf eine weitere zusätzliche Woche innerhalb eines Arbeitsjahres im Ausmaß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit besteht
- wenn die erste Woche verbraucht ist, wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushaltes (tatsächlicher Wohnsitz ausschlaggebend – nicht polizeiliche Meldung) lebenden erkrankten Kindes, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat.
Die Pflegefreistellung kann stunden- oder tageweise in Anspruch genommen werden.
Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist
- Bei einer 40 Stunden Woche => 40 Stunden
- Bei Teilzeit => die vereinbarte bzw. tatsächlich geleistete wöchentliche Arbeitszeit
- Bei unterschiedlicher Stundenanzahl pro Woche => die durchschnittliche Arbeitszeit eines längeren Zeitraumes
- Bei Überstunden => Normalarbeitszeit + Überstunden (Durchschnitt bei unregelmäßigen Überstunden)
Pflegeurlaub hat nichts mit Urlaub zu tun!!!
Der Betrieb zahlt das Entgelt weiter, weil dies gesetzlich verankert ist!
Wenn der Pflegeurlaub erschöpft ist, kann ohne vorherige Vereinbarung der Urlaub angetreten werden.
Es besteht eine Nachweispflicht durch eine ärztliche Bestätigung
Ausgenommen von der Pflegefreistellung sind:
DV auf die das Bauarbeiterurlaubsgesetz- und Abfertigungsgesetz zutrifft.
DV die dem Schauspielergesetz unterliegen
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