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Wann und warum werden Anspruchszinsen berechnet?
Da sich aus einem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheid zumeist eine Nachzahlung oder eine Gutschrift ergibt, werden für den Zinsvorteil (bei Nachzahlung) bzw. Zinsnachteil (bei Gutschrift) Anspruchszinsen verrechnet.
Denn je später ein Bescheid ergeht, desto später tritt die Fälligkeit der Nachzahlung ein, bzw. desto später wird das rückzahlbare Guthaben gebucht.
Anspruchszinsen gleichen somit diese Zinsvor- oder Nachteile aus.
Ergibt sich auf Grund des Bescheides eine Nachzahlung, so hat der Steuerpflichtige Nachforderungszinsen zu bezahlen.
Ergibt sich eine Gutschrift, so bekommt er Gutschriftzinsen.
Der Zinssatz liegt 2 % über dem Basiszinssatz.
Anspruchszinsen unter 50 Euro sind nicht festzusetzen. = Bagatellegrenze
Anspruchszinsen werden für höchstens 42 Monate berechnet und maximal in der Höhe des Bescheides.
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