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Begriffserklärung Alleinverdienerabsetzbetrag-Alleinerzieherabsetzbetrag
Alleinerzieherabsetzbetrag

Einem Alleinerzieher (Arbeitnehmer, mit mindestens einem Kind, der mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem Partner/Ehepartner lebt.) steht ab 2004 ein Alleinerzieherabsetzbetrag pro Jahr von
  • 494 Euro mit einem Kind
  • 669 Euro mit zwei Kindern
  • 889 Euro mit drei Kindern zu.
Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 220 Euro.

Alleinverdienerabsetzbetrag

Alleinverdiener ist wer
  • Mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet ist,
  • bzw. mit mindestens 1 Kind in einer Partnerschaft lebt
  • bzw. mit einem unbeschränkt steuerpflichtigen Partner/Ehegatten lebt und von diesem nicht dauernd getrennt lebt.
UND

Der (Ehe)Partner darf
  • Bei mindestens 1 Kind Einkünfte von höchstens 6600 Euro jährlich (bis 2003 4400 Euro)
  • Ohne Kind Einkünfte von höchstens 2200 Euro jährlich erzielen.
Einem Alleinverdiener steht ein Absetzbetrag von
  • 364 Euro ohne Kind
  • 494 Euro mit einem Kind
  • 669 Euro mit zwei Kindern
  • 889 Euro mit drei Kindern zu.
Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 220 Euro.

Das Formular E30 ist ausgefüllt dem Arbeitgeber abzugeben. Der Wegfall der Voraussetzungen ist binnen einem Monat mittels Formular zu melden.

Das Formular darf nur einem Arbeitgeber abgegeben werden.

Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Alleinverdiener oder Alleinerzieher nur mehr im Wege einer Veranlagung geltend gemacht werden.

Der Arbeitgeber hat den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag bei der nächsten Lohnabrechnung nach Einlagen der Erklärung zu berücksichtigen.